Unter dem Stichwort “Aktuelles” bieten wir unseren Mandanten und Interessenten einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
VOSSIUS & PARTNER wurde von Managing Intellectual Property zur „Germany – patent prosecution IP Firm of the Year" gekürt und damit für innovative und fachlich herausragende Arbeit ausgezeichnet. Wir danken unseren Mandanten für das uns entgegen gebrachte Vertrauen.
Um schnelle und unbürokratische Hilfe für die Opfer der Naturkatastrophe in Japan zu leisten, schlagen wir unseren Geschäftspartnern vor, folgende Organisationen in ihrer Arbeit ebenfalls zu unterstützen:
www.japanclub-munich.de/top/top.html#Gienkin
www.djjv.org/
Der EuGH hat am 8. März 2011 sein erwartetes Gutachten zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems vorgelegt.
Danach ist das geplante Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems (gegenwärtig „Gericht für europäische Patente und Gemeinschaftspatente“ genannt) mit den Bestimmungen des EU‑Vertrags und des AEU‑Vertrags nicht vereinbar. Das Gutachten ist bindend. (Art. 218 Abs. 11 Satz 2 AEUV).
I. Fragestellung
Auf dem Weg an die Spitze der stärksten Wirtschaftsnationen verfolgt China ambitionierte Ziele. Bis zum Jahr 2020 möchte die Volksrepublik als innovative Nation gelten, bis 2050 will sie führend im Technologie- und Wissenschaftsbereich sein. Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Probleme des Landes sollen auf diesem Wege durch Entwicklung und Einsatz möglichst originär chinesischer Innovationen gelöst werden. Um das zu erreichen, müsste sich China vom Technologienachfrager- stärker zu einem Technologieanbieter-Land entwickeln.
...
Der Aufruhr um Wikileaks führt auch deutschen Unternehmen die Anfälligkeit gegen Datendiebstahl vor Augen. Die bestehenden Gesetze sind schwer gegen die Täter einzusetzen. Die auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei Vossius & Partner empfiehlt, mit einem breit angelegten Maßnahmenbündel dem Datenmissbrauch vorzubeugen.
München, 21.12.2010 - Seitdem Wikileaks in den Schlagzeilen ist, sorgen sich auch deutsche Unternehmer zunehmend um die Sicherheit ihrer Firmengeheimnisse. „Das Bewusstsein für die Bedeutung und den Wert von Daten steigt in solchen Zeiten. Gleichzeitig wächst die Erkenntnis, wie anfällig Firmen für Datendiebstahl sind. Informationssicherheit sollte aber grundsätzlich sehr ernst genommen und zur Chefsache erklärt werden. In den meisten Fällen sind nicht etwa fremde Hacker aus dem Cyberspace für den Datenklau verantwortlich, sondern die eigenen Mitarbeiter“, erklärt Dr. Marcus von Welser, Rechtsanwalt in der Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Vossius & Partner.
Allein auf rechtliche Maßnahmen zu setzen, ist für den Schutz von Betriebsgeheimnissen nicht ausreichend. Von Welser empfiehlt mit einem breiter ausgerichteten Bündel aus organisatorischen, technischen und rechtlichen Maßnahmen folgenschweren Diebstählen von geistigem Eigentum und anderen Daten vorzubeugen.
Zur rechtlichen Seite sollten Unternehmer Folgendes wissen:
- Auf den gesetzlichen Schutz der Daten sollte sich kein Unternehmen verlassen. Dokumente mit geistigem Eigentum können zwar urheberrechtlich geschützt sein. Außerdem kann nach dem Wettbewerbsrecht auch Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorliegen. Strafrechtliche Konsequenzen haben aber in der Praxis so gut wie keine Relevanz. „Bei einer Anzeige ist kaum damit zu rechnen, dass der Staatsanwalt ermittelt und Anklage erhebt, wenn es sich um rein firmeninterne Vorgänge handelt. Beim Diebstahl sicherheitsrelevanter Informationen ist die Wahrscheinlichkeit von Ermittlungen größer“, sagt von Welser.
- Schadenersatzansprüche sind häufig schwer zu beziffern, wenn es um den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geht.
Rechtliche Schritte wegen Verletzung von geistigen Eigentumsrechten sind zudem immer nur Reaktionen auf bereits eingetretene Schäden. Zu einem Maßnahmenbündel, das präventiv eingesetzt werden kann, gehören nach Ansicht von Vossius & Partner die folgenden Schritte:
- Im Arbeitsvertrag sind Regelungen wie zum Beispiel Geheimhaltungsvereinbarungen und Verpflichtungen zum sorgfältigen Umgang mit sensiblen Daten – etwa auf firmeneignen Notebooks oder Smartphones – zu verankern.
- Die private Internetnutzung und der private E-Mail-Verkehr sollten im Arbeitsvertrag klar geregelt werden. Auch wenn dies bei den Angestellten möglicherweise auf wenig Verständnis trifft, ist ein Verbot der Privatnutzung der firmeneigenen IT-Infrastruktur die rechtlich vorzugswürdige – weil eindeutige – Regelung. Wenn das nicht geschehen ist und die private Nutzung geduldet wird, darf der Arbeitgeber später keinen Zugriff mehr auf die Kommunikationsdaten seines Mitarbeiters nehmen.
- Geschäftsgeheimnisse müssen auch also solche behandelt und kenntlich gemacht werden.
- Unternehmer sollten für eine enge Bindung der Mitarbeiter ans Unternehmen sorgen: Mit jedem Weggang verlässt Know-how die Firma. Gehen Mitarbeiter im Streit, droht Geheimnisverrat aus Rache.
- Das Need-to-know-Prinzip sollte im Unternehmen verankert werden. Also: Zugriffsrechte definieren wo immer möglich. Nicht jeder muss auf alle Informationen zugreifen können. Der Zugriff sollte – idealerweise sogar unabhängig vom Dienstgrad – nur möglich sein, wenn er für die Erfüllung einer konkreten Aufgabe wirklich erforderlich ist.
- Dem Mitarbeiter ist klarzumachen, was Betriebsgeheimnisse sind. Von vornherein ist entschlossenes Handeln im Fall von Pflichtverletzungen anzukündigen.
- So weit möglich sollten Daten mit technischen Lösungen gesichert werden.
On December 9, 2010, the Enlarged Board of Appeal (EBA) of the European Patent Office (EPO) handed down its long-awaited decision in the broccoli (G 2/07) and tomato (G 1/08) cases.
Both cases concern oppositions against patents claiming – amongst others – processes for breeding plants. Against such claims, the opponents invoked Article 53(b) EPC according to which essentially biological processes for the production of plants are excluded from patentability. Technical Board of Appeal 3.3.4 handling both cases in second instance proceedings referred legal questions to the EBA seeking clarification of what exactly falls under the exclusion clause, i.e. what can be considered “an essentially biological process for the production of plants” as phrased in Article 53(b) EPC.
Based upon a detailed analysis of the arguments exchanged in the proceedings and the legislative histories of Article 53(b) and Rule 26(5) EPC, the EBA held that:
1. Plant breeding processes containing or consisting of sexually crossing whole genomes of plants and of subsequently selecting plants are in principle excluded from patentability as being “essentially biological” (Answer 1).
2. Such a plant breeding process does not escape the exclusion clause merely because it contains a step of a technical nature which serves to enable or assist the performance of the sexually crossing or the selection step (Answer 2).
3. However, the presence of an additional step of a technical nature within the steps of sexually crossing and selecting, which by itself introduces a trait into the genome or modifies a trait in the genome of the plant produced (whereby said trait is not the result of the mixing of the genes of the plants chosen for sexual crossing) leads to escape from the exclusion clause (Answer 3).
4. The EBA furthermore held that, for the judgment of whether a plant breeding process is to be excluded under Article 53(b) EPC, it is not relevant whether a step of a technical nature is a new or known measure, whether it is a trivial or fundamental alteration of a known process, whether it does or could occur in nature or whether the essence of the invention lies in it (Answer 4).
What are the consequences?
- Conventional plant breeding methods which involve crossing of initial breeding lines and selecting the offspring for certain agronomic traits will remain not patentable under Article 53(b) EPC.
- It will not be possible to escape from the exemption by including in the process one or more technical steps (such as biochemical analysis or the use of molecular genetic markers) if such steps “enable or assist the performance of the steps of sexually crossing the whole genomes of plants or of subsequently selecting plants”. Hence, molecular-assisted breeding methods will in general not be patentable. This clearly changes the EPO’s granting policy since, hitherto, the presence of a selection step for molecular genetic traits normally rendered a plant breeding process patentable.
- It even transpires from the decision that methods of genetically engineering plants may lack patentability, namely in situations where the method “explicitly or implicitly” includes sexual crossing and selection. This is a totally new approach. Previously, the presence of a genetic engineering step brought a process claim outside the Article 53(b) exemption. One may ask whether this particular finding of the EBA may not create new legal uncertainties.
- From Answer 4, it follows that the only situation in which, according to the EBA, a plant breeding process involving sexually crossing and selection could be patentable is where the crossing or selection contains “an additional step of a technical nature, which by itself introduces a trait into the genome or modifies a trait in the genome of the plant produced”. The EBA emphasizes that such an additional step may not be before or after crossing or selection, but “within” such steps. At least in view of the currently prevailing plant breeding methods, such approaches rather seem to be of minor significance.
- Importantly, the patentability of product claims directed to plants, as established by the EBA’s earlier decision G 1/98, remained untouched. The present decision solely concerns “non-microbiological processes for the production of plants”.
- As an auxiliary measure for obtaining patent protection in the field of molecular breeding, the EBA hints at the possibility of claiming means or devices to be used in such methods (such as molecular probes).
Conclusion
By its decisions G 2/07 and G 1/08, the EBA clarified that conventional plant breeding methods are excluded from patentability. In doing so, the EBA has expanded the scope of the exemption so that technical approaches such as molecular-assisted breeding are now also covered. Even worse, the finding that the presence of crossing and selection steps as such in virtually any plant production process may lead to lack of patentability seems to bring about a vast amount of legal uncertainty.
Vossius & Partner veröffentlicht gemeinsam mit Wissenschaftlern der TU München und der Ludwig-Maximilians-Universität München die Ergebnisse der Studie „Singapur: Schlüsselfaktoren auf dem Weg zur globalen Spitzentechnologie-Nation“.
München, 09.12.2010 - Singapur versteht es wie kaum ein anderer Staat, erfolgreich Cluster in Zukunftstechnologien heranzubilden und zur Weltspitze zu führen. Nach den Ergebnissen einer Studie, die Vossius & Partner gemeinsam mit Wissenschaftlern der Technischen Universität München und der Ludwig-Maximilians-Universität München erstellt hat, basiert diese Fähigkeit insbesondere auf drei Erfolgsfaktoren: Der zentralen Rolle des Staates in der Innovationsförderung, einem hocheffizienten Bildungssektor und einem höchst effektiven Know-how-Transfer aus dem Ausland.
„Diese drei Faktoren haben die tragende Rolle beim Aufbau des Biotech-Clusters „Biopolis“ gespielt“, erklärt Dr. Philipp Sandner, einem der Autoren der Studie. Im Jahr 2003 initiiert, ist „Biopolis“ heute eines der weltweit führenden Clusters für Biotechnologien. Den Autoren der Studie zufolge können die in dem südostasiatischen Inselstaat beheimateten Unternehmen auf eine exzellente Forschungsinfrastruktur und ein immenses Reservoir an hochqualifizierten akademischen Fachkräften, insbesondere aus Indien und China, zurückgreifen.
Ihre Relevanz hat die Studie im Hinblick auf den bevorstehenden Standortwettbewerb im Bereich E-Mobility. „Es kann keinen Zweifel daran geben, dass Singapur zu den großen Favoriten gehört, wenn es darum geht, schnellstmöglich die modernste Infrastruktur für Elektromobilität zu schaffen“, erklärt Axel Stellbrink, Patentanwalt in der Kanzlei, Vossius & Partner, der die Studie mitverfasst hat. „Singapur hat bereits bewiesen, schnell eine Infrastruktur für Forschungen in Spitzentechnologie-Feldern aufbauen zu können. Genau darauf kommt es jetzt an.“
In der Studie „Singapur: Schlüsselfaktoren auf dem Weg zur globalen Spitzentechnologie-Nation“ wird die These begründet und erhärtet, dass es vor allem auf drei wesentliche Fähigkeiten ankommt.
- In Singapur wird die Forschung wie in keinem anderen High-Tech-Land von staatlichen Institutionen dominiert. Hier sind große Ähnlichkeiten zu Israel erkennbar. Die Autoren berufen sich dabei auf die Zahl der Patente, die von staatlichen Universitäten oder anderen staatlichen Instituten angemeldet werden. Weltweit steht Singapur in dieser Statistik auf Platz eins. Damit hat der Staat die Möglichkeit, zentral die Forschungsanstrengungen auf spezielle Zukunftstechnologien zu fokussieren.
- Weltweit gibt es kein anderes Land, das so effizient in die Bildung seiner Bevölkerung investiert. Während die Bildungsausgaben pro Kopf relativ gering sind, schneiden die Schüler in weltweiten Vergleichstests sehr gut ab.
- Kein anderes Land weltweit versteht es so gut wie Singapur, ausländisches Know-how durch Kooperationen mit anderen Universitäten ins Land zu holen. So wurde zum Beispiel auch an die TU München, aufgrund ihrer Expertise im Automobilbereich, ein großer Forschungsauftrag vergeben.
Für Deutschland als eine der führenden Automobilbau-Nationen sind die Ergebnisse von besonderer Relevanz. Während hierzulande die staatlichen Förderungen zur Elektromobilität auf viele kleine Projekte verteilt werden, konzentriert Singapur die Ressourcen auf wenige große und untereinander abgestimmte Projekte.
Wie im Bereich Biotechnologie ist zu erwarten, dass Singapur auch im Bereich der Elektromobilität bald zum weltweit führenden Standort wird – nicht zuletzt mit Hilfe der deutschen Industrie, die wesentliches Technologie-Know-how liefert. Die Studie sieht darin aber keineswegs einen Nachteil für den Standort Deutschland. Vielmehr erscheint die Präsenz deutscher Technologien in diesem Umfeld als industriestrategisch sinnvoll – gerade im Hinblick auf die Nähe Singapurs zu den asiatischen Wachstumsmärkten.
Die Studie weist ferner darauf hin, dass die föderalen Strukturen Deutschlands, die sich auch in der Forschungslandschaft widerspiegeln, keineswegs grundsätzlich als Nachteil anzusehen sind. Allerdings ist hier zu unterscheiden: Mit ihrer dezentralen Ausrichtung setzt die deutsche Forschung zwar viel Kreativität für neue Technologien und Innovationen frei. Die Voraussetzungen ein Top-Cluster mit globaler Strahlkraft zu schaffen sind hingegen an zentralistisch ausgerichteten Standorten deutlich besser.
„Singapur: Schlüsselfaktoren auf dem Weg zur globalen Spitzentechnologie-Nation“, Autoren: Dr. Philipp Sandner (TU München), Axel Stellbrink (Vossius & Partner) und Dr. Stefan Taing (LMU München); auf Anfrage erhältlich.
Mit Wirkung vom 01. Januar 2011 fordert das EPA die Einreichung von Recherchenergebnissen von den Patentämtern, bei der die frühere(n) Anmeldungen(en), d.h. die Prioritätsanmeldung(en), eingereicht worden ist/sind (= Erstanmeldeamt). Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, hat der Anmelder für alle betreffenden früheren Anmeldungen Kopien der Recherchenergebnisse einzureichen.
Die Recherchenergebnisse müssen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder im Falle einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die regionale Phase eingereicht werden. Es muss eine Kopie des Recherchenberichts/Prüfungsberichts vorgelegt werden, eine selbst erstellte Liste des angeführten Standes der Technik wird nicht als ausreichend angesehen. Kopien der zitierten Dokumente oder eine Übersetzung der Recherchenergebnisse, die nicht in einer der Amtssprachen des EPA abgefasst sind, müssen nicht eingereicht werden.
Liegen die Recherchenergebnisse des Erstanmeldeamts bei Einreichung der EP-Patentanmeldung oder Eintritt in die regionale Phase nicht vor, muss der Anmelder die Recherchenergebnisse unverzüglich nach Erhalt beim EPA einreichen. Werden die erforderlichen Dokumente nicht bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, eingereicht, erlässt das EPA eine Aufforderung, diese Dokumente innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Monaten einzureichen oder eine Erklärung abzugeben, dass diese Recherchenergebnisse nicht vorliegen.
Die Verpflichtung besteht, solange die EP-Patentanmeldung vor dem EPA anhängig ist.
Die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ treten am 01. Januar 2011 in Kraft und gelten für EP-Patentanmeldungen (einschließlich Teilanmeldungen) und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.
Bei Teilanmeldungen muss die Kopie der Recherchenergebnisse nicht erneut eingereicht werden, wenn sie bereits in der Stammanmeldung eingereicht worden ist.
Außerdem wird der Anmelder von der Verpflichtung zur Einreichung von Recherchenergebnissen befreit, wenn das EPA für die frühere Anmeldung einen europäischen Recherchenbericht, einen internationalen Recherchenbericht, einen Bericht über die Recherche internationaler Art oder einen Bericht über eine Recherche, die für ein nationales Amt zu einer nationalen Anmeldung durchgeführt wurde (BE, FR, GR, IT, LU, MT, NL, TR, CY), erstellt hat. Zudem sind Anmelder von dieser Verpflichtung befreit, die Prioritätsanmeldungen in JP, GB oder US eingereicht haben.
Wir bitten Sie daher, uns bereits bei Erteilung eines Auftrages für die Einreichung einer EP-Patentanmeldung bzw. den Eintritt in die regionale Phase vor dem EPA die erforderlichen Recherchenergebnisse zu übersenden.
Die neuen Regeln können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden
München – Vom 15. bis zum 17. November findet in München die BIO EUROPE 2010 statt. Vossius & Partner ist mit vier Patentanwälten aus dem Life-Science-Team auf der Konferenz vertreten.
Dr. Joachim Wachenfeld, Dr. Jürgen Meier, Dr. Dana Krämer und Dr. Daniel Eisenbarth freuen sich auf Ihren Besuch.
Sie finden unseren Stand im Internationalen Congress Centrum im Eingangsbereich des Bavarian Biotech Beergardens.
Unter den Besuchern verlosen wir übrigens drei iPads.
Pressekontakt:
Dr. Joachim Wachenfeld, Dr. Jürgen Meier
Vossius & Partner
Siebertstraße 4, 81675 München
Tel.: 089 / 4 13 04 - 0
QIAGEN und Abbott haben ihren Disput über ein Lizenzabkommen und eine Patentverletzung nicht nur beendet, sondern sind eine beiderseits vorteilhafte Kooperation für Molekular-diagnostische Tests auf dem U.S.-Markt eingegangen.
Als die deutsch-niederländische QIAGEN im Jahre 2008 die US amerikanische Digene Inc. übernahm, erwarb Sie nicht nur die Marktführerschaft für HPV-Diagnostik, sondern nebenbei auch Rechte an speziellen Reagenzien für die Polymerase Kettenreaktion (PCR) basierenden Nachweis von humanen Papilloma Viren (HPV). HPV-Viren können Gebärmutterhalskrebs verursachen und waren Gegenstand der Nobelpreisverleihung für Medizin an den Heidelberger Krebsforscher Prof. zur Hausen im Jahre 2008. Nach Durchsicht der übernommen Verträge kündigte QIAGEN einen Lizenzvertrag des Lizenznehmers ABBOTT an den HPV PCR Patenten. In der Folge reichte QIAGEN auch eine Klage wegen Patentverletzung gegen ABBOTT wegen Verletzung der HPV PCR Rechte beim Landgericht Düsseldorf ein, auf welche Abbott mit einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht antwortete.
Diesen Streit haben die Parteien nun gütlich beigelegt und QIAGEN wird Abbott in USA mit Produkten für Abbotts PCR Test für HPV beliefern. Dies erscheint strategisch sinnvoll, da der von QIAGEN gesetzte Goldstandard (digene HC2-HPV-Test) zum einen andere Marktsegmente adressiert und zum anderen sich das Marktwachstum für molekulare HPV-Tests in USA durch Abbotts Eintritt beschleunigen sollte. Im Gegenzug erhält QIAGEN von Abbott einen HIV-Test unter der QIAGEN-Marke und Abbott wird über Distributoren einen auf QIAGEN-Technologie beruhenden Test zum Nachweis von Hepatitis-C-Viren (HCV) auf QIAGENs soeben in den Markt eingeführten Instrumentenplattform QIASymphony anbieten. Hierdurch werden auf QIAGENs neuer Plattform alle großen Molekulartests verfügbar sein. Dies ist ein wichtiger Schritt für QIAGEN und ein hervorragendes Beispiel für ein gelungenes Settlement in einem Patentstreit.
Vertreter QIAGEN Gaithersburg Inc.
Inhouse (Hilden): Dr. Jürgen Schneider (VP Global IP and Litigation)
Vossius & Partner (Berlin): Dr. Christian Kilger (Patentanwalt)
Hogan Lovells International LLP (Düsseldorf): Dr. Clemens Plassmann (Partner), Dr. Markus Kuzcera, Dr. Sabine Boos
Vertreter ABBOTT GmbH & Co. KG
Boehmert und Boehmert (München): Dr. Jan Krauss
Klinkert Zindel Partner (Frankfurt am Main): Dr. Friedrich Klinkert, Nora Keßler
LG Düsseldorf, Zivilkammer 4a
Vors. Richter: Dr. Crummenerl,
Hintergrund: Zwischen QIAGEN und Vossius & Partner besteht eine langjährige Mandatsbeziehung. Das Team um Dr. Christian Kilger im Berliner Büro der Sozietät betreut das Hildener Biotech Unternehmen, in Patentanmeldeverfahren und streitigen Patentverfahren, wie auch z.B. im Patentrechtsstreit zwischen QIAGEN und Applied Biosystems (Juve 03/05).
September 7-10, 2010: 4th annual Seminar of Patent Protection Association of China (PPAC), with Elard Schenck zu Schweinsberg.
Elard Schenck zu Schweinsberg is speaking at the 4th annual Seminar of Patent Protection Association of China (PPAC) on Patent litigation in Europe and Germany – A practical case study, on September 7-10, 2010 in Beijing.
Info on Patent Protection Association of China (PPAC)
Urteil 15.04.2010, Xa ZR 69/06 - EPÜ Art. 56 Satz 1
Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertragung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels Internet und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den Fachmann dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Problems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am Prioritätstag bereits Anwendungen und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: Internet-Telefonie), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt.
Beschluss 22.04.2010, Xa ZB 20/08 - PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
Urteil 18.03.2010, Xa ZR 74/09 - EPÜ Art. 65, 70; IntPatÜbkG (Fassung vom 20.12.1991) Art. II § 3
Hat der Patentinhaber fristgerecht eine Übersetzung des nicht in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents eingereicht, findet Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG keine Anwendung und bleibt es auch dann beim Eintritt der gesetzlichen Wirkungen des Patents für die Bundesrepublik Deutschland, wenn die Übersetzung Auslassungen aufweist. Solche Auslassungen sind grundsätzlich als Fehler der Übersetzung anzusehen, deren Rechtsfolgen sich nach Art. II § 3 Abs. 4 und 5 IntPatÜbkG bestimmen.
Beschluss 15.04.2010, Xa ZR 10/09 – PatG §§ 93 Abs. 1, 100 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
a) Die deutschen Gerichte haben Entscheidungen, die durch die Instanzen des Europäischen Patentamts oder durch Gerichte anderer Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ergangen sind und eine im Wesentlichen gleiche Fragestellung betreffen, zu beachten und sich gegebenenfalls mit den Gründen auseinanderzusetzen, die bei der vorangegangenen Entscheidung zu einem abweichenden Ergebnis geführt haben. Dies gilt auch, soweit es um Rechtsfragen geht, beispielsweise um die Frage, ob der Stand der Technik den Gegenstand eines Schutzrechts nahegelegt hat.
b) Nicht jede Verletzung dieser Pflicht verletzt den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör.
Urteil 15.04.2010, Xa ZR 28/08 – PatG §4
Für den Fachmann, der sich mit dem technischen Problem befasst, eine Zusammensetzung bereitzustellen, die vorteilhafte Wirkungen auf Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen hat, liegt es in der Regel nahe, sich zunächst mit für diese Wirkungen bekannten Zusammensetzungen zu befassen, deren Wirkstoffe zu ermitteln und diese anzureichern, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine Verbesserung der Wirkung durch eine höhere Wirkstoffdosis bestehen.
By Alexa von Uexküll
The Federal Patent Court (FPC) recently has granted a Supplementary Protection Certificate (SPC) for an implantable device containing an active ingredient as an integral part of the device, as the product is also subject to the same level of regulatory scrutiny as provided for in Directive 65/65/EEC (now replaced by 2001/83/EC).
In accordance with the decision 14W (pat) 12/07 of January 26, 2010, the FPC overruled the German Patent and Trademark Office (GPTO), rejecting an SPC for a medical device comprising “Yttrium-90 glass microspheres”. The product had been approved in accordance with Directive 90/385/EEC relating to active implantable medical devices (“the medical devices Directive”) for use in radiotherapy.
The GPTO had rejected the SPC application for contravening Articles 2 and 3(b) of Regulation (EC) No. 469/2009 concerning the Supplementary Protection Certificates for medicinal products (“the SPC Regulation”). In these articles, reference is made to Directive 2001/83/EC and Directive 2001/82/EC, the directives relating to the medicinal products for human and animal use (“the medicinal products Directives”).
According to the GPTO, the approval for the Yttrium-90 glass microspheres, granted under the medical devices Directive, could not be considered to be a valid approval within the meaning of the SPC Regulation, which only expressly refers to the approvals granted in accordance with the medicinal products Directives.
Relying on the European Court of Justice (ECJ) decision C-431/04 MIT / Gliadel, the FPC concluded that in the absence of any definition of the term “active ingredient” in the SPC Regulation, the meaning and scope of this term must be determined by considering the general context in which it is used and its usual meaning in everyday language. Thus, the SPC Regulation in its Article 1 merely provides a definition for the term “product” which is the “active ingredient or combination of active ingredients of a medicinal product”, which in turn is defined in Article 1(a) as “any substance or combination of substances” which may be administered to humans or animals for a therapeutic purpose.
According to the FPC, the glass microspheres, which are provided in a form ready for use, consist exclusively of glass containing radioactive Yttrium-90 as an integral component, embody not only the active ingredient itself, but also the medicinal product. Upon administration of the microspheres to a predetermined site of action, this medicinal product serves to directly treat cancerous tissue. As the microspheres are intended to remain in the body, they also per definition constitute an active implantable medical device within the meaning of Article 1(2)(c) of the device Directive.
The FPC concluded that the absence of an authorisation under the medicinal products Directives should not be a bar for obtaining an SPC, as the level of testing required by the medicinal devices Directive should allow the product to conform with the requirements of the medicinal products Directives.
In an obiter, the FPC emphasised that in order to take account of the newly evolving therapeutic technologies, and the growing emergence of so-called “borderline products”, the definition of the term “medicinal product” should be modified to avoid any doubt as to the applicable legislation when a product, fulfilling the definition of a medicinal product, also falls within the definition of other regulated products.
The FPC decision, granting an SPC for the medical device “TheraSphere® Yttrium-90 Glass”, follows the previous decision of the Dutch Court (Rechtbank’s-Gravenhage/District Court of the Hague Reg. No. AWB 02/1915 OCT), who also found that an analogy between the level of testing required by the medicinal devices Directive and medicinal product Directives allowed the product to qualify for an SPC.
From a pragmatic point of view, the approach adopted by the FPC and the Dutch Court would seem to be fair, in that there appears to be no justification in providing extra proprietary exclusivity by way of an SPC for a medicinal product subject to testing in accordance with the medicinal products Directives, but not for a product which has undergone similar rigorous testing, but by its very nature is classified as a medicinal device.
The position adopted in the FPC decision is, however, controversial, as the SPC Regulation verbatim requires that an SPC should only be granted if the product has obtained an authorisation under the medicinal products Directives. It will therefore be of interest to see how other member states will decide on this issue. It is also conceivable that the issue will be resolved by a pending referral to the EJC.
Thus, in a previous decision (Memantin 3Ni 59/04), the FPC had concluded that an approval within the meaning of the SPC Regulation must be in accordance with EU Directive 65/65/EEC (which has now been replaced by the above-mentioned medicinal products Directives), as opposed to any other equivalent approval.
In the corresponding British case, the English High Court has referred the following questions for a preliminary ruling to the ECJ (case C-195/09):
“3. Is a product which is authorised to be placed on the market for the first time in the EEC without going through the administrative procedure laid down in Council Directive 65/65/EEC within the scope of Council Regulation (EEC) No. 1768/92 [as defined in Article 2]?
4. If not, is an SPC granted in respect of such a product invalid?”
It is expected that the EJC will hand down its decision within 2 to 3 years.
In spite of the above uncertainties in terms of the validity of the decision, it would appear expedient to review the status of the regulatory approval of any device comprising an active ingredient as an integral part of the device in all EU/EFTA member states, as well as the corresponding patent portfolios covering the product, in order to ascertain whether they may form basis for an SPC for that product.
The Enlarged Board of Appeal have handed down their long awaited decision in relation to the patentability of software.
The Board decided that the referral by the the president of the EPO is inadmissible as there is no inconsistency in the case law of the Technical Boards of Appeal, contrary to the opinion of the EPO's president.
Thus, the established case law and the current practice of the EPO in allowing software patents will not change
Albania's parliament has approved the country's accession to the European Patent Convention and Albania became a member of the European Patent Organisation today, 1 May.
The other contracting states of the European Patent Organisation are all of the 27 EU member states plus Croatia, the former Yugoslav Republic of Macedonia, Iceland, Liechtenstein, Monaco, Norway, San Marino, Switzerland and Turkey.
"We welcome Albania and are particularly pleased to have another country from Southeast Europe join our ranks," said Alison Brimelow, President of the European Patent Office (EPO), the executive arm of the European Patent Organisation.
The EPO applies a centralised procedure to examine European patent applications for the Organisation's member states. Applicants can obtain patent protection in as many of the member and extension countries as they designate on the basis of a single application.
The Enlarged Board of Appeal have handed down their long awaited decision in relation to the allowability of dosage regimens.
Over the past decade there have been conflicting decisions as to whether a claim directed towards a known therapeutic agent for use in the treatment of an illness may be regarded patentable, if the only distinguishing feature is the specific dosage regimen.
In the case at hand, the referring board questioned whether the limitation “for use in the treatment by oral administration once per day prior to sleep” was suitable to established novelty.
The Enlarged Board of Appeal have now confirmed that a different mode of treatment such as a dosage regimen may be relied upon to establish patentability of a medical use claim,. provided the claim is worded in the “medicinal products format” as provided by the new Art. 54(5) of the EPC 2000.
Thus, the referred questions were answered as follows:
“1. Where it is already known to use a medicament to treat an illness, Article 54(5) EPC does not exclude that this medicament be patented for use in a different treatment by therapy of the same illness.
2. Such patenting is also not excluded where a dosage regime is the only feature claimed which is not comprised in the state-of-the-art.
3.Where the subject matter of the claim is rendered novel only by a new therapeutic use of a medicament, such claim may no longer have the format of a so called the “Swiss-type” claim as instituted by decision G5/83.”
In der Revisionsverhandlung vor dem BGH zum Widerruf eines biotechnologischen Patents, welches die Isolierung von neuronalen Vorläuferzellen und deren Verwendung in der Therapie neurologischer Erkrankungen betrifft, hat der Xa Zivilsenat das Berufungsverfahren ausgesetzt und wird den Gerichtshof des Europäischen Gemeinschaft (EuGH) anrufen. Fraglich ist die Auslegung des §2 Patentgesetz (insbesondere der Patentierungsausschluss der Verwendung von menschlichen Embryonen zu kommerziellen und industriellen Zwecken) im Lichte des gleichlautenden Art. 6 der Biotechnologierichtlinie 98/44/EG. Hier wird zu entscheiden sein, wie der Begriff „menschliche Embryonen“ auszulegen ist und ob eine Blastocyste ebenfalls ein Embryo im Sinne des Gesetzes ist. Siehe Beschluss des BGH Xa ZR 58/07 und Pressemitteilung Nr. 231/2009 vom 13.11.2009.
Mit Wirkung vom 1. April 2010 unterscheidet das EPA zwischen sogenannten freiwilligen Teilanmeldungen, die auf Eigeninitiative des Anmelders eingereicht werden, und sogenannten obligatorischen Teilanmeldungen, die als Erwiderung auf einen Uneinheitlichkeitseinwand eingereicht werden.
Ab 1. April 2010 müssen freiwillige Teilanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem ersten Bescheid gemäß Artikel 94(3) EPÜ, der von der Prüfungsabteilung bezüglich der Stammanmeldung erlassen wird, eingereicht werden. Falls bereits Teilanmeldungen eingereicht wurden, läuft die 24-Monatsfrist ab dem ersten Prüfungsbescheid, der in der Familie von Anmeldungen erlassen wird.
Obligatorische Teilanmeldungen müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Bescheid gemäß Artikel 94(3) EPÜ, in dem der spezielle Einheitlichkeitseinwand erstmalig von der Prüfungsabteilung erhoben wurde, eingereicht werden.
Da die Teilanmeldung eingereicht werden muss, während die Stammanmeldung noch anhängig ist, muss sie spätestens am Tag vor der Veröffentlichung der Erteilung des Stammpatents eingereicht werden, selbst wenn die 24-Monatsfrist später ablaufen sollte.
Die Änderung der Regel wird alle Teilanmeldungen betreffen, die am oder nach dem 1. April 2010 eingereicht werden. Laufen die 24-Monatsfristen vor dem 1. April 2010 ab, kann eine Teilanmeldung noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum eingereicht werden. Laufen die Fristen am 1. April 2010 noch, so laufen sie für mindestens sechs Monate weiter. Eine Weiterbehandlung wurde für die neuen Fristen zur Einreichung einer Teilanmeldung ausgeschlossen.
Wir empfehlen daher, alle anhängigen europäischen Anmeldungen auf Gegenstände hin zu überprüfen, die in einer Teilanmeldung verfolgt werden sollen. Falls Sie eine Teilanmeldung in einer oder mehreren Ihrer Akten in Erwägung ziehen, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden Sie dann entsprechend an die Fristen erinnern.
Die neuen Regeln und die Übergangsbestimmungen können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:
I. PATENTGESETZ
1. Verbesserungen im Patentnichtigkeitsverfahren:
In der ersten Instanz soll das Bundespatentgericht (BPatG) die Parteien in Zukunft so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden. Durch Fristsetzungs- und Präklusionsvorschriften werden die Parteien und das Gericht zukünftig besser vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher oft erst in der letzten mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt wurde.
Das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wird durch eine Reihe von Maßnahmen beschleunigt. Das Verfahren wird grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle der Entscheidung des BPatG beschränkt und insgesamt stärker an die Zivilprozessordnung angelehnt. Durch Entlastung des BGH von der Aufgabe eigener Tatsachenfeststellungen wird die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme durch Sachverständige im Berufungsverfahren zukünftig weitgehend entfallen.
2. Neue Anspruchsgebühren:
Ab 1. Oktober 2009 gilt auch für das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Anspruchsgebührenstruktur, wie sie vom EPA schon lange praktiziert wird:
Ansprüche 1 bis 10: keine Anspruchsgebühr;
ab dem 11. Anspruch: 30,00 EUR Gebühr pro Anspruch.
3. § 145 PatG:
Entgegen früherer Vorschläge wurde § 145 PatG nicht gestrichen, d.h. der Patentinhaber ist nach wie vor gehalten, alle Patente, die von der gleichen oder einer gleichartigen Verletzungshandlung betroffen sind, grundsätzlich in einem einzigen Verletzungsverfahren geltend zu machen.
II. MARKENGESETZ
1. Erweiterte Widerspruchsmöglichkeiten:
Zukünftig wird es wie im Gemeinschaftsmarkensystem möglich sein, DPMA-Widersprüche nicht nur auf ältere Marken, sondern auch auf ältere geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Domainnamen und Werktitel) sowie auf bekannte Marken zu stützen.
2. Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens:
Gegen einen negativen Beschluss ist in Zukunft sowohl Erinnerung beim DPMA als auch Beschwerde beim BPatG statthaft. Durch die Möglichkeit, sofort Beschwerde beim BPatG einzulegen, kann das Verfahren beschleunigt werden.
III. GESETZ ÜBER ARBEITNEHMERERFINDUNGEN:
In Zukunft gilt die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch Fiktion als erklärt, wenn der Arbeitgeber diese nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Meldung gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt.
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) kündigte an, dass die überarbeiteten Gebühren bei internationalen Anmeldungen, die gemäβ dem Madrider Protokoll die Europäische Gemeinschaft designieren, am 12. August in Kraft treten. Diese Gebührensenkung folgt einer Senkung der Gemeinschaftsmarkengebühr am 1. Mai von 40%. Die WIPO kündigte an, dass die neue Gebühr bei internationalen Anmeldungen (drei Klassen), die die EG designieren, 1311 Schweizer Franken (derzeit 2229 Schweizer Franken) betragen wird.
Vossius & Partner erreichten den Widerruf des Europäischen Patents 0619321 der Fa. Affymax. Das Patent betrifft insbesondere Microarrays zur Analyse von Polypeptid- oder Aminosäuresequenzen. Die beanspruchte Erfindung betrifft sogenannte Chips, auf die große Mengen an DNA- oder Peptidsequenzen an definierten Orten und in hoher Dichte synthetisiert werden. In Fachkreisen wurde dieses Patent daher auch als das „Dichtepatent“ bezeichnet. Diese Vorrichtungen erlauben es, Protein- oder Nucleinsäureproben im Hochdurchsatzverfahren auf Bindungsaktivitäten durchzumustern. Die Erfindung wird überwiegend zum Expressions-Profiling oder Aufspüren genetisch vererbter Erkrankungen eingesetzt. Noch 2006 wurden die Erfinder für diese Technologie vom Europäischen Patentamt zu Erfindern des Jahres gekürt. Das Patent wurde nun vollständig widerrufen.
Für weitere Information wenden Sie sich bitte an info@vossiusandpartner.com (Zeichen: D2356 EP/OPP S5).
Vossius & Partner erreichten den Widerruf des europäischen Patents 1054722. Das Patent war auf ein Dieselabgasreinigungssystem gerichtet und wird als Schlüsselpatent für die neusten verschärften europäischen und US Abgasnormen angesehen. Das Patent wurde nun vollständig widerrufen.
Für weitere Information wenden Sie sich bitte an info@vossiusandpartner.com (Zeichen: G5430 EP/OPP S5).
Dem Beispiel einer früheren BGH-Rechtsprechung folgend (BGH Urt. v. 18.2.1975, GRUR 1975, 425 - "Metronidazol") hat das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung „zeitversetztes Fernsehen“ eine äquivalente Patentverletzung auch dann als in Betracht kommend angesehen, wenn das Austauschmittel als solches am Prioritätstag noch unbekannt war. Während der BGH für die Frage einer äquivalenten Patentverletzung darauf abgestellt hat, ob das Austauschmittel für den Durchschnittsfachmann zum Prioritätszeitpunkt herstellbar war, genügt es nach der Rechtsprechung des OLG, dass das Austauschmittel durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist und die Abwandlung dem Fachmann durch diesen allgemeinen technischen Fortschritt „in den Schoß gefallen“ ist, so dass dessen objektiv gleichwirkende Verwendung im Rahmen der patentierten Erfindung für den Fachmann ohne weitere schöpferische Überlegungen erkennbar war. Unter solchen Umständen genügt es für die Einbeziehung der Äquivalente in den Schutzbereich, dass die Äquivalenzvoraussetzungen des Naheliegens bei der Orientierung an der technischen Lehre des Patentanspruchs erfüllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das (tatsächlich erst später verfügbar gewordene) Ersatzmittel bereits im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen ist. Eine allgemeine Verschiebung des Beurteilungszeitpunks der äquivalenten Patentverletzung vom Prioritätszeitpunkt in den Verletzungszeitpunkt findet jedoch nicht statt.
Der Beschluss vom 14.01.2009 wurde in InstGE 10, 198 veröffentlicht. Für Fragen oder weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Beim Treffen des Verwaltungsrates des EPA am 25. März 2009 wurden mehrere Änderungen beschlossen. Die wichtigsten Änderungen, die am 1. April 2010 in Kraft treten werden, betreffen das Recht, Teilanmeldungen einzureichen, sowie die Berücksichtigung der schriftlichen Bescheide und des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts in den EP-Verfahren.
1. NEUE FRIST FÜR TEILANMELDUNGEN (REGEL 36(1) UND (2) EPÜ)
Mit Wirkung vom 1. April 2010 unterscheidet das EPA zwischen sogenannten freiwilligen Teilanmeldungen, die auf Eigeninitiative des Anmelders eingereicht werden, und sogenannten obligatorischen Teilanmeldungen, die als Erwiderung auf einen Uneinheitlichkeitseinwand eingereicht werden.
Ab 1. April 2010 müssen freiwillige Teilanmeldungen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ab dem ersten Bescheid gemäß Artikel 94(3) EPÜ, der von der Prüfungsabteilung bezüglich der Stammanmeldung erlassen wird, eingereicht werden. Falls bereits Teilanmeldungen eingereicht wurden, läuft die 24-Monatsfrist ab dem ersten Prüfungsbescheid, der in der Familie von Anmeldungen erlassen wird.
Obligatorische Teilanmeldungen müssen innerhalb von 24 Monaten ab dem Bescheid gemäß Artikel 94(3) EPÜ, in dem der spezielle Einheitlichkeitseinwand erstmalig von der Prüfungsabteilung erhoben wurde, eingereicht werden.
Da die Teilanmeldung eingereicht werden muss, während die Stammanmeldung noch anhängig ist, muss sie spätestens am Tag vor der Veröffentlichung der Erteilung des Stammpatents eingereicht werden, selbst wenn die 24-Monatsfrist später ablaufen sollte.
Die Änderung der Regel wird alle Teilanmeldungen betreffen, die am oder nach dem 1. April 2010 eingereicht werden. Laufen die 24-Monatsfristen vor dem 1. April 2010 ab, kann eine Teilanmeldung noch innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum eingereicht werden. Laufen die Fristen am 1. April 2010 noch, so laufen sie für mindestens sechs Monate weiter. Eine Weiterbehandlung wurde für die neuen Fristen zur Einreichung einer Teilanmeldung ausgeschlossen.
Wir empfehlen daher, alle anhängigen europäischen Anmeldungen auf Gegenstände hin zu überprüfen, die in einer Teilanmeldung verfolgt werden sollen. Falls Sie eine Teilanmeldung in einer oder mehreren Ihrer Akten in Erwägung ziehen, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden Sie dann entsprechend an die Fristen erinnern.
Die neuen Regeln und die Übergangsbestimmungen können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden: Linktext
2. OBLIGATORISCHE ERWIDERUNG AUF DEN BESCHEID NACH REGEL 161 EPÜ
Die derzeitige Regel 161 EPÜ legt fest, dass der Anmelder in einer EURO-PCT-Anmeldung vor Beginn der tatsächlichen Prüfung beim EPA Änderungen der Anmeldung, insbesondere geänderte Ansprüche, einreichen kann. Es ist nicht erforderlich, Einwänden, die in dem internationalen Verfahren erhoben wurden, zu begegnen oder diese zu kommentieren. Im Gegensatz dazu wird es nach der neuen Regel 161 EPÜ zwingend erforderlich werden, die Einwände, die in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhoben wurden, zu behandeln, wenn der Bescheid oder der internationale vorläufige Prüfungsbericht vom EPA erlassen wurde. Kommt der Anmelder diesem neuen Erfordernis nicht nach, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Diese neue Bestimmung gilt für alle EURO-PCT-Anmeldungen, in denen der Bescheid nach Regel 161 EPÜ am oder nach dem 1. April 2010 erlassen wird. Da die Frist zur Beantwortung dieses Bescheids nur einen Monat beträgt und nicht verlängerbar ist, empfehlen wir, die Argumente und Kommentare rechtzeitig vor Eintritt in die regionale Phase in Europa vorzubereiten.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) hat kürzlich angekündigt, ab dem 1. Mai 2009 die Gebühren für Gemeinschaftsmarken deutlich zu senken. Dadurch wird die Attraktivität der Gemeinschaftsmarke, die in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Schutz genießt, weiter erhöht.
Vossius & Partner nimmt dies zum Anlass, ihre Anwaltsgebühren für Gemeinschaftsmarken ab sofort ebenfalls deutlich zu reduzieren. Die Gesamtkosten (Anwalts- und Amtsgebühren) für eine Gemeinschaftsmarke reduzieren sich bei Vossius & Partner deshalb ab sofort um nahezu 40%.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne von unserer Marken- und Geschmacksmusterabteilung unter trademarks@vossiusandpartner.com.
Ab 1. April 2009 ändert das Europäische Patentamt die Gebührenstruktur wie folgt:
Anspruchsgebühren
Ansprüche 1 bis 15 keine Amtsgebühr fällig
Ansprüche 16 bis 50 200,00 EUR pro Anspruch
ab dem 51. Anspruch 500,00 EUR pro Anspruch
Druckkostengebühr bei Einreichung einer Patentanmeldung
Für Anmeldungen, die ab 1. April 2009 eingereicht werden, muss bereits bei Einreichung, beziehungsweise Einleitung der regionalen Phase eine Druckkostengebühr in Höhe von 12,00 EUR ab der 36. Seite einbezahlt werden. Die zu einer Sequenzliste gehörenden Seiten, welche die Anforderungen des WIPO Standard ST.25 erfüllen, werden dabei nicht gezählt. Für diese Patentanmeldungen entfällt die bislang bei der Erteilung erhobene Druckkostengebühr.
Benennungsgebühren
Es wird nur noch eine Benennungsgebühr in Höhe von 500,00 EUR für alle Länder geben, das heißt für die Benennung von 1 bis zur Zeit 33 Vertragsstaaten. Da die bisherige maximale Benennungsgebühr für alle Staaten 595,00 EUR beträgt, ist mit der neuen Gebühr nur eine geringe Ersparnis für eine Benennung ab dem 6. Vertragsstaat möglich.
Anwendbarkeit der neuen Gebührenaufstellung
Die neuen Gebühren finden nur Anwendung für ab dem 1. April 2009 eingereichte europäische Patentanmeldungen und internationale Anmeldungen, für die die regionale Phase ab diesem Tage eingeleitet wurde. Für Teilanmeldungen, die ab dem 1. April 2009 beim EPA hinterlegt wurden, gelten die neuen Gebühren ungeachtet dessen, dass diese den Anmeldetag aus der Stammakte erhalten.
Falls eine regionale Phase, in der die 30-Monatsfrist am oder nach dem 1. April 2009 endet, vor dem 1. April 2009 eingeleitet wird, muss vorzeitige Bearbeitung nach Art. 23(2) bzw. Art. 40(2) PCT beantragt werden, um die erhöhten Gebühren zu vermeiden.
Falls Sie die Einreichung einer neuen europäischen Patentanmeldung, einer Teilanmeldung oder die Einleitung einer regionalen Phase beabsichtigen, die eine hohe Anzahl von Ansprüchen und/oder die bedeutend mehr als 35 Beschreibungsseiten hat, empfehlen wir Ihnen, diese vor dem 1. April 2009 einzureichen, um die zu zahlenden Amtsgebühren zu minimieren.
Seit kurzem liegt die Begründung des Urteils in der Nichtigkeitssache „Olanzapin“ des Bundesgerichtshof vor (Aktz.: X ZR 89/07, abzurufen unter http://www.bundesgerichtshof.de). Eine englische Übersetzung des Urteils senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.
Das Urteil beschäftigt sich mit dem Neuheitsbegriff gemäß § 3 PatG und ist damit von hoher Bedeutung nicht nur für den Bereich chemischer Erfindungen, sondern für das deutsche Patentrecht in seiner Gesamtheit.
Das Bundespatentgericht hatte das Patent in erster Instanz wegen mangelnder Neuheit für nichtig erklärt. Dabei stützte es sich insbesondere auf die bisher gefestigt erscheinende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss „Fluoran“, GRUR 1988, 447. Zwar hat der BGH dort klargestellt, dass die Tatsache, dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel falle, für die Neuheitsfrage an sich noch nichts aussage. Maßgeblich sei allein, ob ein Sachverständiger durch die Angaben einer vorveröffentlichten Druckschrift über eine chemische Verbindung ohne weiteres in die Lage versetzt werde, die diese chemische Verbindung betreffende Erfindung auszuführen, d.h. den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen. Für den konkreten Fall hat der BGH dies in der „Fluoran“-Entscheidung im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung bejaht, obwohl die beanspruchte Verbindung dort nicht als Individuum genannt war.
Das EPA hingegen war schon seit langem der Auffassung, dass nur solche technische Lehren neuheitsschädlich sind, die einen Stoff als zwangsläufiges Ergebnis eines vorbeschriebenen Verfahrens oder in spezifischer, d.h. individualisierter Form offenbaren (vgl. beispielsweise GRUR Int. 1989, 226, 227 – Xanthines/DRACO). Der BGH sieht sich nun in „Olanzapin“ – wie das Gericht selbst in den Entscheidungsgründen feststellt – mit der Rechtsprechung der Beschwerdesenate des EPA „im Wesentlichen in Einklang“.
In dem Urteil wird zwar unter Verweis auf „Fluoran“ erneut ausgeführt:
„Dass eine chemische Verbindung unter eine vorveröffentlichte Formel fällt, besagt deshalb für die Offenbarung der konkreten Verbindung ebenso wenig wie der Umstand, dass die konkrete Ausführungsform einer Vorrichtung unter einen allgemein formulierten Vorrichtungsanspruch fällt, etwas über die Offenbarung dieser konkreten Ausführungsform aussagt [...]. Maßgeblich ist vielmehr, ob die konkrete Verbindung offenbart wird. Dazu bedarf es Angaben, die den Fachmann ohne weiteres in die Lage versetzen, die eben diese chemische Verbindung betreffende Erfindung auszuführen, d.h. den betreffenden Stoff in die Hand zu bekommen [...]“.
Gleichzeitig wird aber unter Hinweis auf das BGH-Urteil „Elektrische Steckverbindung“, GRUR 1995, 330 bekräftigt, dass eine Ausdehnung des neuheitsschädlich Offenbarten über den „reinen Wortlaut“ hinaus nicht auf eine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern auf die Ermittlung des Sinngehalts der Offenbarung abziele. Dementsprechend darf mit Verweis auf das BGH-Urteil „Schmierfettzusammensetzung“, GRUR 2000, 296
„die Fähigkeit des Fachmanns, mit Hilfe bekannter Verfahren und seines sonstigen Fachwissens eine mehr oder weniger große Anzahl von Einzelverbindungen herzustellen, die unter eine offenbarte Strukturformel fallen, nicht mit der Offenbarung dieser Einzelverbindungen gleichgesetzt werden. [...] Um sie dem Fachmann „in die Hand zu geben“, bedarf es in der Regel weitergehender Informationen insbesondere zu ihrer Individualisierung“.
Daraus lässt sich schließen, dass eine Vorveröffentlichung, die eine allgemeine Strukturformel offenbart, nur dann für eine unter diese Strukturformel fallende Einzelverbindung neuheitsschädlich sein kann, wenn die Vorveröffentlichung einen Hinweis auf die spezielle Verbindung liefert, sodass der Fachmann diese spezielle Verbindung aus den Angaben der Vorveröffentlichung „mitliest“, nicht aber, wenn er sein Fachwissen einsetzen muss, um Lücken in der Vorveröffentlichung zu schließen.
Auch wenn der BGH im dritten Leitsatz von „Fortsetzung“ von Fluoran spricht, hat es eher den Anschein, dass Olanzapin eine Abkehr davon und Annäherung an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA darstellt.
In Fluoran wurde eine beanspruchte spezielle Verbindung als durch eine allgemeine Formel mit vier Variablen in Verbindung mit deren Definition in der Beschreibung als neuheitsschädlich vorweggenommen angesehen, obwohl sie nicht namentlich genannt war.
Ferner hatte sich – wie im vorliegenden „Olanzapin“-Urteil ausgeführt – der Senat in Fluoran „an die Feststellung des Patentgerichts gebunden gesehen, [...] dem Fachmann seien durch die allgemeine Formel fast 2000 unter die betreffende Formel fallende Einzelverbindungen als herstellbar offenbart. [...] Daran wird für das geltende Recht nicht festgehalten.“ (Unterstreichung hinzugefügt).
In Olanzapin war in einer Entgegenhaltung (K4) eine allgemeine Formel mit nur zwei Variablen vorveröffentlicht, deren Bedeutung allerdings nicht eindeutig festgelegt war, sondern durch das Patentgericht durch Definitionen aus einer Tabelle ergänzt wurde. Das hat der BGH als „außerhalb des Offenbarungsgehalts“ liegend beanstandet und ebenso wenig als neuheitsschädlich bewertet wie die Offenbarung des vorveröffentlichten Basispatents, unter dessen breite allgemeine Formel Olanzapin zwar fällt, was aber nach Auffassung des BGH nichts daran ändert, „dass die Verbindung als solche nicht offenbart ist, sondern erst erhalten wird“, wenn eine Reihe von Substituentenbedeutungen kombiniert wird. Es fehlt also an der „Individualisierung“, die in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA immer Voraussetzung von Neuheitsschädlichkeit war.
Die Leitsätze der Entscheidung Olanzapin lauten folgendermaßen:
EPÜ Art. 54; PatG § 3
I. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 - Fahrzeugleitsystem).
II. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines
Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 – Elektrische Steckverbindung).
III. Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 - Fluoran).
Die EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG und der Übersetzungsverzicht des Londoner Protokolls sind mit dem am 11. Juli 2008 verkündeten "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" in Deutschland umgesetzt worden.
Mit Verkündung des Gesetzes fällt das Übersetzungserfordernis für Europäische Patente rückwirkend zum 1. Mai 2008 weg. Europäische Patente, für die der Hinweis auf die Erteilung am oder nach dem 1. Mai 2008 im Europäischen Patentblatt veröffentlicht worden ist, müssen nicht mehr in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Die Regelungen zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie, mit der wesentliche Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums harmonisiert werden, treten dagegen erst am 1. September 2008 in Kraft. Dies gilt insbesondere für die Änderungen der Patent-, Marken-, und Geschmacksmustergesetze.
Mit seinem Urteil in Sachen adidas/Marca Mode u.a., Rechtssache C-102/07, vom 10. April 2007, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Markenrecht in Europa erneut in wichtigen Fragen fortgeschrieben. In verschiedenen Markenkonfliktfällen mit adidas hatten sich Marca Mode und andere Unternehmen darauf berufen, dass andere als die für adidas eingetragenen Streifenmotive für alle Wirtschaftsteilnehmer frei verfügbar bleiben müssten. Außerdem beriefen sie sich auf den rein dekorativen Charakter von Streifenmotiven auf Bekleidung. Dazu stellte der Gerichtshof fest, dass das Kriterium des Freihaltebedürfnisses weder bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr noch beim erhöhten Schutz der bekannten Marke ein relevanter Gesichtspunkt sei. Außerdem könnten sich die Wettbewerber von adidas nicht im Rahmen des Artikel 6 (1) (b) der Harmonisierungsrichtlinie (Beschränkung der Wirkungen der Marke) auf den dekorativen Charakter von Streifenmotiven berufen, da der „dekorative Charakter“ keine beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift sei. Im Ergebnis können sich andere Unternehmen gegenüber adidas nicht auf ein Freihaltebedürfnis oder den dekorativen Charakter eines Streifenzeichens berufen, sofern der Tatbestand der Verwechslungsgefahr oder der Kollision mit einer bekannten Marke erfüllt ist.
Gemäß Art. 4 GGV wird ein Design als Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Die Voraussetzung der Neuheit ist dann nicht erfüllt, wenn zuvor ein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (offenbart) wurde.
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung, hat die Dritte Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) die allgemeine Auffassung bestätigt, dass auch eine Offenbarung außerhalb der Europäischen Union, so z. B. in China neuheitsschädlich für ein europäisches Geschmacksmuster sein könne. Hierbei sei es nicht erforderlich, dass das fragliche Muster auch tatsächlich in Europa oder woanders vermarktet worden sei. Es könne schon ausreichen, dass das Design beispielsweise bei einer wichtigen Handelsmesse in China ausgestellt oder in der chinesischen Fachpresse beworben worden sei. Allein maßgeblich sei, ob die entsprechenden Fachkreise in der Europäischen Gemeinschaft im normalen Geschäftsverlauf eine Kenntnismöglichkeit von dem Geschmacksmuster erlangen konnten. Da das Handelsvolumen zwischen China und Europa mittlerweile entsprechend groß sei, könne in einer globalen Wirtschaft davon ausgegangen werden, dass in der EU tätigen Designern, Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Küchenmaschinen auch Produkte bekannt seien, die in China offenbart wurden.
Obwohl sich die Entscheidung auf das Design von Küchenmaschinen bezieht, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung in Zukunft auch auf andere Produktbereiche ausgedehnt werden wird. So ist gerade der chinesische Markt ein bedeutender Produktionsort für viele technische Geräte und findet daher bei den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen genaue Beachtung. Aus diesem Grund ist es insbesondere für international tätige Unternehmen zunehmend wichtig, Designs frühzeitig schützen zu lassen und deren erstmalige Veröffentlichung genau zu dokumentieren, um bei einer nachfolgenden Anmeldung die 12-monatige Neuheitsschonfrist einzuhalten.
Um 18.30 am 16. Januar 2008 widerrief das europäische Patentamt nach mündlicher Verhandlung im Einspruchsverfahren das Patent EP-B1 0 639 228 mit dem Titel: "DNS Typing mit kurzen tandem-repetitiven Polymorphismen und Identifikation von kurzen polymorphen Tandem-wiederholungen", welches das Baylor College of Medicine im Jahre 1992 angemeldet hatte und das exklusiv an Promega USA lizenziert ist.
Das widerrufene EP-Patent sollte einen PCR-basierten Profiling Assay schützen, bei dem so genannte Short Tandem Repeats (STR) amplifiziert werden. Die patentgemäßen STRs waren repetitive DNA-Sequenzen, wobei die Repeateinheit aus vier Nucleotiden besteht. Diese findet man an bestimmten Loci im Genom jedes Menschen. Jeder Mensch hat dabei zwei Kopien eines jeweiligen Locus. Untersucht man mehrere Loci, so kann man die gemeinsame Herkunft zweier Proben von einem Individuum mit extrem hoher statistischer Signifikanz prüfen. Der Test wird unter anderem vom FBI und dem Bundeskriminalamt genutzt, um den so genannten genetischen Fingerabdruck zu erstellen. Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Vaterschaftsdiagnostik.
Gegen das Patent EP-B1 0 639 228 wurde im Jahre 2006 wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit Einspruch eingelegt. Mit Zwischenbescheid teilte die Einspruchsabteilung vor der mündlichen Verhandlung mit, dass das erteilte Patent wohl nicht neu sei. Der exklusive Lizenznehmer Promega, USA, stellte mehr als sechs Hilfsanträge. Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung konnten die Patentanwälte Hans-Rainer Jaenichen und Christian Kilger die Einspruchsabteilung davon überzeugen, dass keiner der Anträge patentfähig ist. Daher wurde das Patent vollständige widerrufen.
Frankreich hat am 29. Januar 2008 im Auswärtigen Amt in Berlin die Ratifikationsurkunde für das sog. Londoner Protokoll hinterlegt.
Das Londoner Protokoll wird am 1. Mai 2008 in Kraft treten.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPA Hopepage. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
Mit dem Beginn des Jahres 2008 wurde der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Haager Abkommen für den Internationalen Geschmackmusterschutz wirksam, nachdem die Europäische Gemeinschaft ihre Beitrittsurkunde am 24. September 2007 bei der WIPO hinterlegt hatte.
Durch diese Verknüpfung der Geschmacksmustersysteme von EU und WIPO können nun europäische Anmelder und Designer ihre Geschmacksmuster mit einem einzigen Antrag nicht nur für den Bereich der EU, sondern außerdem in den Vertragsstaaten der Genfer Akte zum Haager Abkommen registrieren lassen. Das Verfahren stellt eine einfache, wirkungsvolle und gleichermaßen wirtschaftliche Möglichkeit dar, Geschmacksmuster auf internationaler Ebene zu schützen.
Darüber hinaus rückt auch der Beitritt der USA zur Haager Übereinkunft näher: Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2007 empfahl der US-Senat die Ratifizierung des Haager Abkommens über die Internationale Registrierung gewerblicher Muster und Modelle.
In seinem Urteil Rs. C-234/06 P – Il Ponte Finanziaria (Bainbridge) vom 13. September 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einige wichtige Fragen sowohl zur unmittelbaren als auch zur mittelbaren Verwechslungsgefahr (Serie) von Marken geklärt. Zum ersten Punkt stellte er klar, dass die Würdigung der klanglichen Ähnlichkeit nur einer der relevanten Umstände im Rahmen der umfassenden Beurteilung der (unmittelbaren) Verwechslungsgefahr sei und dass bei optischer Wahrnehmung der Marken beim Kauf (hier: auf Bekleidungsstücken und Lederwaren) der klangliche Ähnlichkeitsgrad der Marken von geringerer Bedeutung sein könne. Bei nur klanglicher Ähnlichkeit liege also nicht notwendig immer Verwechslungsgefahr vor (Rz. 35 und 36). Zum zweiten Punkt (mittelbare Verwechslungsgefahr) wurde festgestellt, dass auf Seiten des Widersprechenden von einer Serienmarke oder Markenfamilie nur dann ausgegangen werden könne, wenn genügend viele Marken in Benutzung seien, um eine Familie oder Serie bilden zu können, und dass das zuständige Gericht vom Widersprechenden die entsprechenden Nachweise verlangen könne (Rz. 64 und 65). Beide Feststellungen dürften zu einer entsprechenden Anpassung der deutschen Rechtsprechung führen.
Das HABM hat kürzlich einige Änderungen in der Amtspraxis angekündigt, deren Ziel die Vereinfachung und Beschleunigung der Widerspruchsverfahren ist.
Zulässigkeitsprüfung: (1) Widersprüche werden in Zukunft bereits dann als zulässig angesehen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mindestens in Bezug auf eines der älteren Rechte vorliegen, auf die der Widerspruch gestützt ist. (2) Es wird ferner für die Zulässigkeit als ausreichend angesehen, wenn die Waren und Dienstleistungen der älteren Rechte, auf die sich der Widerspruch stützt, durch Angabe der Klassennummer(n) bezeichnet werden. Diese Änderungen sollen es ermöglichen, Widersprüche in der Anfangsphase des Verfahrens schneller bearbeiten und zustellen zu können.
Kontradiktorischer Teil des Verfahrens: (1) Im Falle der Rücknahme von Widersprüchen oder der Anmeldung im kontradiktorischen Stadium des Widerspruchsverfahrens werden Kostenentscheidungen zukünftig zusammen mit der Rücknahmebestätigung erlassen. Die Beteiligten müssen also nicht mehr eine separate Kostenentscheidung abwarten. (2) Gemeinsame Anträge auf Aussetzung des Verfahrens wegen Verhandlungen werden ähnlich behandelt wie gemeinsame Anträge auf Verlängerung der „cooling-off“ Frist: Beim zweiten Antrag wird eine Aussetzungsfrist von einem Jahr mit der Möglichkeit des „opting-out“ eingeräumt.
Die Änderungen sind seit dem 17. September 2007 in Kraft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. September 2007 in zwei verfahrensbeendigenden Urteilen Verletzungsklagen des Schokoladeherstellers Ferrero aus mehreren, graphisch gestalteten und teilweise farbigen Marken mit dem Wortbestandteil „Kinder“ gegen Haribo (wegen der Verwendung der Marke „Kinder Kram“) und gegen Zott (wegen Verwendung der Bezeichnung „Kinderzeit“) abgewiesen. Der Grund für die Klageabweisung war in beiden Fällen derselbe: Der Wortbestandteil „Kinder“ verfüge für Schokolade als Angabe, die die Abnehmer der Waren (Kinder) beschreibt, für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Unter Berücksichtigung der graphischen Gestaltungen der Klagemarken bestehe aber keine Zeichenähnlichkeit zu den Konkurrenzmarken. Offenbar konnte sich Ferrero auch nicht erfolgreich auf die hohe Bekanntheit der „Kinder“-Marken berufen. Die beiden, im Wortlaut noch nicht veröffentlichten Entscheidungen könnten erhebliche Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben, in denen aus schutzunfähigen Begriffen, die zusammen mit graphischen Gestaltungen oder anderen schutzfähigen Elementen als Marke eingetragen sind, gegen Dritte vorgegangen werden soll. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass in Markenwiderspruchs- und Verletzungsverfahren zukünftig verstärkt Schutzfähigkeitsaspekte bei der älteren Marke eine Rolle spielen werden. Aktenzeichen des BGH: I ZR 6/05 und I ZR 94/04. Weitere Informationen unter www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 132/2007.
On August 7, 2007 the Technical Board of Appeal 3.3.05 of the European Patent Office revoked the patent EP 1 013 342 B1 in full for lack of novelty in opposition-appeal proceedings (T 0868/06) in which the Attorneys Christian Kilger and Dieter Heunemann from the Berlin Office of Vossius & Partner represented three clients which had previously been sued under this patent for patent infringement before the Düsseldorf District Court. These clients intervened during the appeal which had been launched be another party.
In the mid nineties, motorized PCR-machines were first developed in order to cope with the necessity of automating processes such as the polymerase chain reaction and sequencing, techniques which were used for determining the human genome sequence. Thereafter, these automated machines were indispensable for all high throughput applications.
The patent claimed a thermocycler apparatus for chemical and/or biological reactions with a cover for closing a base body, a locking mechanism and an electrically activatable positioner, arranged so that the cover may be urged against reaction vessels. Numerous companies in Germany and Europe had been sued for patent infringement. The revocation of the European patent allows the companies concerned to offer automated high pressure lids for PCR devices again and to revive the competition in this market. It is more than likely that Applera Corporation USA will now withdraw all pending patent infringement suits based on this patent.
On June 28, 2007, the Enlarged Board of Appeal of the EPO finally decided on the various questions referred to it with respect to the filing and content of Divisional applications. In brief, the established practice of the EPO is confirmed and the recent deviating decisions of various Technical Boards of Appeal are disapproved.
The Australian High Court has given its first detailed consideration to the issue of inventive step under the "new" Patents Act 1990. In what is arguably the most important patent case to come out of Australia for many years, the High Court adopted a firmly pro-patent position which will shape Australian patent law for many years to come. A detailed discussion of the case provided by our colleague Bill Bennett of Pizzeys, Patent & Trade Mark Attorneys, Australia, is attached in pdf format.
Das norwegische Parlament hat beschlossen, dem Europäischen Patentübereinkommen zum 1. Januar 2008 beizutreten.
Nach einem Beschluss des EU-Rats vom 21. Mai 2007 unter dem Vorsitz von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen die Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) so bald wie möglich sinken. Angesichts der zehnjährigen Erfolgsgeschichte des Gemeinschaftsmarkensystems und einer Nutzung weit über den Erwartungen, die zu einem erheblichen Einnahmeüberschuss geführt habe, wurde die Europäische Kommission angewiesen, unverzüglich eine Senkung der Gebühren, insbesondere für Anmeldung, Eintragung und Verlängerung von Gemeinschaftsmarken vorzuschlagen.
Über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema werden wir zu gegebener Zeit an dieser Stelle berichten.
Der bekannte Hersteller hochwertiger Schokoladenwaren Lindt hatte bereits im Jahre 2000 die Form eines sitzenden Schokoladenosterhasen in Goldfolie mit rotem Halsband, Schleife und goldenem Glöckchen als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke europaweit schützen lassen. Als der Süßwarenhersteller Riegelein nun ebenfalls einen sitzenden Schokoladenosterhasen in Goldfolie, versehen mit einer aufgedruckten, braun-roten Schleife herstellte und vertrieb, erhob Lindt Klage auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage zunächst abgewiesen. Über die Frage, ob der goldene Osterhase nur mit rotem Halsband, Schleife und Glöckchen echt sei, hatte nun der I. Zivilsenat des BGH zu entscheiden.
Die Regierung der Republik Malta (MT) hat am 1. Dezember 2006 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 (Revisionsakte) hinterlegt.
Malta hat am 1. Dezember 2006 die Beitrittsurkunde zum PCT hinterlegt, der am 1. März 2007 für Malta in Kraft tritt.
Am 30. August 2006 hat die Technische Beschwerdekammer 3.2.04 des Europäischen Patentamts das Patent EP0904717 im Einspruchsbeschwerdeverfahren, in dem Vossius & Partner einen der Einsprechenden vertreten hat, mangels Erfinderischer Tätigkeit vollständig widerrufen (T-0452/05). Seit ihrer Markteinführung im Jahr 2002 hat sich die bekannte "Senseo"-Maschine von Philips und Sara Lee millionenfach verkauft. Diese Maschine verwendet "Kaffee-Pads", d.h. vorportionierte, in Filterpapier einzeln abgepackte Kaffeeportionen. Sara Lee versuchte, diesen nachgelagerten Markt für „Kaffee-Pads“ mit ihrem europäischen Patent EP0904717 zu monopolisieren. Das Patent beanspruchte eine "Baueinheit" aus einem Filterbehälter und einem passenden „Kaffee-Pad“. Das Landgericht Düsseldorf hatte einer Reihe von Kaffee-Röstern unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Patentverletzung den Vertrieb vorgeblich passender „Kaffee-Pads“ vollständig untersagt. Vossius & Partner erreichte für ein namhaftes Traditionsunternehmen in der Berufungsinstanz und im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Einschränkung des sogenannten Schlechthinverbots dahingehend, dass die „Kaffee-Pads“ mit einem Hinweis für alternative Zwecke (etwa zum Gebrauch in Siebträger-Maschinen) verkauft werden durften. Durch den Widerruf des europäischen Patents können die betroffenen Unternehmen ihre Kaffee-Pads wieder anbieten und den Wettbewerb auf diesem Markt wieder beleben. Sara Lee hat nunmehr auch ihre Patentverletzungsklage zurückgenommen.
The ECJ decided that Art. 6 (1) Council Regulation (EC) No. 44/2001 does not apply in European patent infringement proceedings.
The ECJ decision will bring an end to cross border patent infringement proceedings because as soon as the invalidity of the patent is invoked within an infringement case the infringement court would have to declare of its own motion not to have jurisdiction with regard to infringement/validity of a foreign patent.
The recent Case Law of the EPO shows substantial uncertainties in connection with the validity and the contents of Divisional Applications. Vossius & Partner explains.
von Dr. Paul Tauchner und Dr. Niels Hölder
Amtliche Mitteilung
» mehr Informationen auf http://www.european-patent-office.org
Amtliche Mitteilung. Zum 1. Juli 2005 wird der sog. Extended European Search Report für alle EP- und PCT-EP-Anmeldungen eingeführt. Dies bedeutet, dass für alle ab dem 1.7. eingereichten Anmeldungen dem EP-Recherchebericht ein detailierter Prüfungsbescheid beigefügt wird. Ein Stellungnahme ist freiwillig, kann jedoch das Verfahren beschleunigen.
» mehr Informationen auf http://www.european-patent-office.org
Seit dem 1. April 2005 werden Patentanmeldungen (A-Veröffentlichung), Rechercheberichte und Patentschriften nur noch elektronisch veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist jedoch kostenlos unter folgender Adresse erhältlich: